Beförderungsanspruch
Der Zweck der Anlage muss berücksichtigt werden und ist nur mit gültigem Fahrausweis, dem Kontrollpersonal jederzeit vorzuweisen, zulässig.
Für die Benutzung des Schleppliftes ist skifahrerisches Können Voraussetzung.
Anweisungen von Schildern und Personal ist Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können von Beförderung ausgeschlossen werden.
Betriebszeiten
Der Zutritt zu den Anlagen ist nur während ausgewiesenen Öffnungszeiten zulässig.
Der Zutritt zu Teilen oder zur gesamten Anlage kann vorübergehend oder dauerhaft untersagt werden oder bestimmten Einschränkungen unterworfen werden.
Abgegrenzte Bereiche müssen respektiert werden.
Verhalten von Benutzern
Sämtliche Verhaltensweisen, die gegen Ordnung und Sicherheit verstoßen, sind untersagt – insbesondere:
Alkoholisierte Personen sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Benehmen oder Verhaltensweisen, die den reibungslosen Betrieb beeinträchtigen
Verstoß gegen die Bestimmungen für Hygiene und öffentliche Sicherheit
Das Anbringen von Plakaten, Inschriften, Bildern oder Zeichnungen an den Anlagen oder Gebäuden sowie die Verteilung von Flugschriften oder Prospekten ohne Genehmigung
Transport von brennbaren, explosiven oder giftigen Produkten
Abstellen oder Entsorgung von beliebigen Gegenständen in der Anlage
Rauchen bei und in der Anlage